Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Ab dem 15.05.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die ihr im Detail unter nachfolgendem Link nachlesen könnt. Die Veränderungen gegenüber dem vorherigen Stand sind gelb markiert. CoronaSchVO für NRW

Die neue CoronaSchVO sieht weitreichende Lockerungen für den Sport vor, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz (also die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt) fünf Werktage hintereinander bei oder unter 100 liegt. Sie beschreibt außerdem bereits jetzt weitere Lockerungen für den Fall, dass die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.

1. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz über 100 (Stand 20.5.2021)
2. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz 50 bis 100 (Stand 20.5.2021)
3. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz unter 50 (Stand 20.5.2021)

Der Rhein-Sieg-Kreis bewegt sich derzeit bei den täglichen Inzidenzwerten stabil unter 100. Die Nutzung der Außensportanlagen ist ab sofort wie folgt möglich:

  1. Kinder bis 14 Jahren in einer Gruppengröße von 20 Kindern mit bis zu zwei Übungsleitern im Kontaktsport (hier hat sich zur alten Verordnung nichts geändert, da dies vor der Notbremse auch möglich war).
  2. Kinder/Jugendliche ab 15 Jahren und Erwachsene können in Gruppen von 20 Personen kontaktfrei trainieren.

Weiterhin sind die anwesenden Sportler*innen per Anwesenheitsliste (Hygiene-Ranger!) zu dokumentieren. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig. Somit müssen die Sportjugendheime weiter geschlossen bleiben. Für die Sportplatzanlagen außer dem Aggerstadion und dem Kunstrasenplatz in Sieglar gilt, dass die Vereine, wie bis zum 31.10.2020 bereits praktiziert, für die Sportlerinnen und Sportler je eine Außentoilette zur Nutzung bereitstellen. Die Reinigung und Desinfektion dieser obliegt den Vereinen und muss entsprechend auch dokumentiert werden. Für das Aggerstadion und den Kunstrasenplatz Sieglar als rein städt. Sportanlagen übernimmt dies die Stadt bzw. der dortige Schließdienst. Es gelten weitere folgende Schutzmaßnahmen die vom Verein eigenverantwortlich ergriffen werden müssen:

Die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen gemäß unserer Hygieneregeln müssen gewährleistet sein. Zuschauerbesuche sind vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig. Die Kleinspielfelder müssen derzeit für die Öffentlichkeit noch geschlossen bleiben. Für die Trainingsaktivitäten der Vereine stehen diese aber zur Verfügung. Die Ausübung der Trainingseinheiten erfolgt in voller Verantwortung der Vereine. Das heißt, wenn diese Regelungen nicht beachtet werden, wird die Nutzung der Anlage auch wieder untersagt.

Die neue CoronaschutzVO NRW sieht auch die Zulassung des Rehasports in den Sporthallen vor. Hierzu kommen allerdings in den nächsten Tagen weitere Hinweise zur Umsetzung. Daher bitte noch etwas Geduld.

Die Verordnung gibt auch einen Ausblick was im Sport bei einer vorliegenden 7 Tages Inzidenz von unter 50 (dies muss aber vom Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW formell im Rahmen einer Allgemeinverfügung festgestellt werden) möglich ist:

  1. Training mit Kontakt ohne Personenbegrenzung im Außenbereich. Ab hier sollte wieder ein regulärer Trainingsbetrieb mit Einhaltung des Hygienekonzepts und der Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer möglich sein.
  2. Die Ausübung von Kontaktsport in Innenräumen unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 1b und 1c für mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1.
  3. Die Ausübung von kontaktfreiem Sport in Innenräumen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift unverändert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.

  1. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 gilt die neue CoronaSchVO, s. o.
  2. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ebenfalls die neue CoronaSchVO, s. o.

Lasst uns alle die neuen Regelungen verantwortungsvoll umsetzen und somit unseren Beitrag zu einer Eindämmung der Pandemie beitragen.