Erste Lockerungen……

Bundes-Notbremse für den Rhein-Sieg-Kreis aufgehoben

Seit dem 6. Mai 2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis unter dem Schwellenwert von 100, so dass die aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz geltende Corona-Bundesnotbremse am 13. Mai 2021 außer Kraft tritt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Damit gelten ab Donnerstag, 13. Mai 2021, wieder die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung in der ab dem 10.05.2021 geltenden Fassung.

Nachstehend ist auszugsweise dargestellt, welche wesentlichen Änderungen sich durch die Lockerung der Corona-Notbremse für die Bürgerinnen und Bürger im Rhein-Sieg-Kreis ergeben werden.

Info-Grafik zur Aufhebung der Bundes-Notbremse
Nachfolgend auszugsweise die Vorgaben:

Sport, Freizeit, Kultur

  • Sport ist nur unter freiem Himmel auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Haushalts-Angehörigen (s.o. private Zusammenkünfte), als Ausbildung im Einzelunterricht oder in Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig. Damit können unsere Jugendlichen unter 14 Jahre in den gebuchten Terminen das Kleinspielfeld nutzen! Termine, Uhrzeiten, falls noch nicht bekannt, bitte über unseren Jugendwart Norman Könn (0176-22175717) abklären!
  • Schwimmbäder (ausgenommen von diesem Verbot sind Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse in Gruppen unter 5 Kindern), Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.
  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoos und Zoologischen Gärten ist bei beschränkter Besucherzahl nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit („Click and Meet“) zulässig.
  • Künstlerische Darbietungen sind nur als sogenannte Fensterkonzerte zulässig, wenn die Aufführenden einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten und die Zuschauer die Veranstaltung aus ihrer Wohneinrichtung verfolgen.
  • Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind unzulässig – erlaubt sind Autokinos und Autotheater.
  • Ebenfalls untersagt bleiben Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte, Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen, Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken. In Wettannahmestellen und Wettbüros ist es nur zulässig, Spielscheinen entgegen zu nehmen.

Treffen im öffentlichen Raum

  • Im öffentlichen Raum dürfen Personen zusammenkommen, wenn sie den Mindestabstand von i.d.R. 1,50 m einhalten; eine Unterschreitung des Mindestabstands ist nur in speziell geregelten Fällen zulässig. Partys und vergleichbare Feiern bleiben untersagt.

Private Treffen

  • Private Treffen im öffentlichen Raum sind zulässig mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.
  • Wichtig: Sofern ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen privat zusammenkommen, gilt keine Personenbeschränkung

Ausgangssperre

  • Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre.

Einkaufen

  • Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie z.B. Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden; es besteht eine Maskenpflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel – über den täglichen Bedarf hinaus – ist ein Einkauf nur nach vorheriger Terminbuchung („click and meet“) möglich; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

  • Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot soweit umsetzbar, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.
  • Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (s.o.) zulässig; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.
  • Sofern im Rahmen der körpernahen Dienst- oder Handwerksleistung durch die Kundin oder den Kunden nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind diese Leistungen nur zulässig, wenn die Kundin oder der Kunde einen tagesaktuellen (< 24 Stunden) bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest vorweist und das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage einen bestätigten Schnell- oder Selbsttest vornehmen lässt.

Gastronomie

  • Gaststätten bleiben geschlossen; die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig

Tourismus

  • Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.

Schulen

  • Schulunterricht ist als Präsenzunterricht zulässig, jedoch nur in Form des Wechselunterrichts. Unterricht zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur auf Distanz zulässig, Ausnahmen gelten für Abschlussjahrgänge.
  • Zulässig sind Einzelunterricht in Präsenz, Präsenzunterricht für Abschlussklassen im zweiten Bildungsweg, Erste-Hilfe-Kurse in Präsenz, Nachhilfeangebote in Präsenz höchstens in 5er-Gruppen, Musikunterricht in Präsenz höchstens in 5er-Gruppen, Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe, der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie die Abnahme von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen und Fluglizenzprüfungen.

Kitas

  • Für Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb.

ÖPNV

  • Fahrgäste im ÖPNV inkl. Taxen haben weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2/KN95), Service- und Kontrollpersonal eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.
  • Bis 0.00 Uhr werden alle Busse und Bahnen nach normalem Fahrplan verkehren. Vor 0.00 Uhr startende sowie aus betrieblichen Gründen notwendige Fahrten, z.B. zurück zum Betriebshof, sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden bzw. stattfinden. Diese Vorgehensweise ist koordiniert mit der Bundesstadt Bonn und der Stadt Köln, wo ähnlich verfahren wird.