Monat: März 2021

Neuer Online-Kurs Wirbelsäulengymnastik

Wegen des großen Erfolges – und da Corona-bedingt kein „normaler“ Kurs stattfinden kann – bietet der HSV nochmals die Möglichkeit unter virtueller Anleitung seinem Körper etwas Gutes zu tun.

Der neue Kurs beginnt am 24.3.2021 um 18.00 Uhr unter der bewährten Leitung von Brigitte Wallwey.

Weitere Infos findet Ihr auf https://hsv-troisdorf.de/wirbelsaeulengymnastik/

Anmeldung bei Anke Straßburger unter 0174-9206539 oder per Mail: gymnastik@hsv-troisdorf.de

Der Fahrplan zum (baldigen) Handballspielen ! ?

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen am 03.03.21 folgenden Beschluss: HIER

Das bedeutet leider für uns, dass wir weiterhin keinen Vereinssport betreiben dürfen!

Unabhängig davon erlaubt die Verordnung kontaktlosen Freizeitsport für bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren und maximal 2 Betreuern ohne Abstand in der Gruppe im öffentlichen Raum. Diese Möglichkeit könnten auf freiwilliger Basis die Trainer*innen der Mannschaften D-, E- und F-Jugend wahrnehmen. Allerdings ist dies nur möglich mit einem schriftlichen Einverständnis der Eltern! (Dies ist damit kein offizielles Training des Vereins!)

Nachfolgend der für uns wichtige Auszug aus der gültigen NRW-Coronaschutzverordnung vom 05.03.2021:

§ 9 Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport

1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,

2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie

3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind

1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen,

2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,

3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15) sowie

4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Update KSB Rhein-Sieg e.V.

Sobald sich Änderungen ergeben, werden wir Euch dies umgehend mitteilen.

Udo Walsch

kommisarischer Geschäftsführer

 

Nur noch bis 13.3.2021 – vote for Kathi!

Nur noch bis 13.3.2021 – vote for Kathi!

Für den HSV ist Kathi Struß zur Sportlerin des Jahres nominiert!
Und jetzt ist es an euch, Kathi auf’s Podest zu heben…
der Countdown läuft!

Und so könnt ihr eure Stimme für Kathi abgeben:

Online über folgenden Link: Sportlerin des Jahres

Und zusätzliche Stimme über einen oder auch mehrere Coupons in den Tageszeitungen wie Rhein-Sieg-Anzeiger, Rhein-Sieg Rundschau und Bonner Rundschau.

Also unbedingt mitmachen und abstimmen!!

Daumen drücken ist gut – abstimmen ist besser!

 

Jugend- und Mitgliederversammlung 2021

Werte HSV-Mitglieder,

die Corona Pandemie hat uns nach wie vor im Griff und weitgehende Lockerungen sind trotz der am 03.03. 2021 gefassten Beschlüsse der Ministerpräsidenten*innen Konferenz mit der Bundeskanzlerin nicht unmittelbar in Sicht. Der Lockdown ist bis zum 28.03. 2021 mit gewissen Lockerungen verlängert worden.

D.h. für unseren Verein weiterhin auf die Hallenöffnungen warten, um wenigstens wieder einmal trainieren zu können.

Die gemäß unserer Satzung im ersten Jahresquartal  anstehende ordentliche Jugendversammlung (§ 14 (2)) und ordentliche Mitgliederversammlung (§ 11 (2) a)) kann aus den oben genannten Gründen nicht durchgeführt werden.

 Daher hat der Vorstand entschieden diese auszusetzen und durch eine außerordentliche Jugend- und Mitgliederversammlung in 2021 zu ersetzen.

Der festzulegende Termin richtet sich nach den Öffnungsperspektiven für eine solche Veranstaltung. Die Entscheidung wird gemäß § 11 (2) b) unserer Satzung getroffen um dann die Einladung entsprechend zu veröffentlichen.