Erste Lockerungen……

Bundes-Notbremse für den Rhein-Sieg-Kreis aufgehoben

Seit dem 6. Mai 2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis unter dem Schwellenwert von 100, so dass die aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz geltende Corona-Bundesnotbremse am 13. Mai 2021 außer Kraft tritt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Damit gelten ab Donnerstag, 13. Mai 2021, wieder die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung in der ab dem 10.05.2021 geltenden Fassung.

Nachstehend ist auszugsweise dargestellt, welche wesentlichen Änderungen sich durch die Lockerung der Corona-Notbremse für die Bürgerinnen und Bürger im Rhein-Sieg-Kreis ergeben werden.

Info-Grafik zur Aufhebung der Bundes-Notbremse
Nachfolgend auszugsweise die Vorgaben:

Sport, Freizeit, Kultur

  • Sport ist nur unter freiem Himmel auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Haushalts-Angehörigen (s.o. private Zusammenkünfte), als Ausbildung im Einzelunterricht oder in Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig. Damit können unsere Jugendlichen unter 14 Jahre in den gebuchten Terminen das Kleinspielfeld nutzen! Termine, Uhrzeiten, falls noch nicht bekannt, bitte über unseren Jugendwart Norman Könn (0176-22175717) abklären!
  • Schwimmbäder (ausgenommen von diesem Verbot sind Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse in Gruppen unter 5 Kindern), Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.
  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoos und Zoologischen Gärten ist bei beschränkter Besucherzahl nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit („Click and Meet“) zulässig.
  • Künstlerische Darbietungen sind nur als sogenannte Fensterkonzerte zulässig, wenn die Aufführenden einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten und die Zuschauer die Veranstaltung aus ihrer Wohneinrichtung verfolgen.
  • Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind unzulässig – erlaubt sind Autokinos und Autotheater.
  • Ebenfalls untersagt bleiben Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte, Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen, Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen, Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken. In Wettannahmestellen und Wettbüros ist es nur zulässig, Spielscheinen entgegen zu nehmen.

Treffen im öffentlichen Raum

  • Im öffentlichen Raum dürfen Personen zusammenkommen, wenn sie den Mindestabstand von i.d.R. 1,50 m einhalten; eine Unterschreitung des Mindestabstands ist nur in speziell geregelten Fällen zulässig. Partys und vergleichbare Feiern bleiben untersagt.

Private Treffen

  • Private Treffen im öffentlichen Raum sind zulässig mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.
  • Wichtig: Sofern ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen privat zusammenkommen, gilt keine Personenbeschränkung

Ausgangssperre

  • Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre.

Einkaufen

  • Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie z.B. Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden; es besteht eine Maskenpflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel – über den täglichen Bedarf hinaus – ist ein Einkauf nur nach vorheriger Terminbuchung („click and meet“) möglich; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

  • Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot soweit umsetzbar, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.
  • Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (s.o.) zulässig; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.
  • Sofern im Rahmen der körpernahen Dienst- oder Handwerksleistung durch die Kundin oder den Kunden nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind diese Leistungen nur zulässig, wenn die Kundin oder der Kunde einen tagesaktuellen (< 24 Stunden) bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest vorweist und das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage einen bestätigten Schnell- oder Selbsttest vornehmen lässt.

Gastronomie

  • Gaststätten bleiben geschlossen; die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig

Tourismus

  • Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.

Schulen

  • Schulunterricht ist als Präsenzunterricht zulässig, jedoch nur in Form des Wechselunterrichts. Unterricht zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur auf Distanz zulässig, Ausnahmen gelten für Abschlussjahrgänge.
  • Zulässig sind Einzelunterricht in Präsenz, Präsenzunterricht für Abschlussklassen im zweiten Bildungsweg, Erste-Hilfe-Kurse in Präsenz, Nachhilfeangebote in Präsenz höchstens in 5er-Gruppen, Musikunterricht in Präsenz höchstens in 5er-Gruppen, Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe, der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie die Abnahme von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen und Fluglizenzprüfungen.

Kitas

  • Für Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb.

ÖPNV

  • Fahrgäste im ÖPNV inkl. Taxen haben weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2/KN95), Service- und Kontrollpersonal eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.
  • Bis 0.00 Uhr werden alle Busse und Bahnen nach normalem Fahrplan verkehren. Vor 0.00 Uhr startende sowie aus betrieblichen Gründen notwendige Fahrten, z.B. zurück zum Betriebshof, sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden bzw. stattfinden. Diese Vorgehensweise ist koordiniert mit der Bundesstadt Bonn und der Stadt Köln, wo ähnlich verfahren wird.

HSV-Spendenlauf

 

Wer kann mitmachen?

Alle Mitglieder des HSV-Troisdorfs können an dem Lauf teilnehmen. Grundvoraussetzung ist, dass es pro Lauf mindestens einen Sponsoren gibt.

Wer kann Sponsor werden?

 Jeder der bereit ist den Lauf zu finanzieren (Mitspieler*innen, Familie, Freunde, Arbeitgeber*innen …).

  • Man kann seinen Lauf auch selbst sponsoren.
  • Mehrere Sponsoren für einen Lauf sind möglich.

Wer nicht Joggen kann, kann in Absprache mit dem Sponsor auch Radfahren oder einen Spaziergang machen.

Wann FINdet der Lauf statt?

 Die Läufe sollen am 29. und 30.05.2021 stattfinden. Alle die an dem Lauf teilnehmen möchten können sich bis zum 23.05.2021anmelden (siehe unten).

Wie funktionierts?

  • Die Spieler*innen Tracken mit Hilfe einer App (z.B. Runtastic -> kostenlos verfügbar) auf dem Handy oder der Smartwatch, die von Ihnen gelaufene Strecke, als Nachweis für die absolvierte Kilometerzahl. Das heißt alle Spieler*innen laufen alleine und es werden keine Coronamaßnahmen (Abstandsregeln etc.) verletzt.
  • Ein Screenshot der gelaufenen Kilometer ist als Nachweis an frank.dieball@hsv-troisdorf.de zu senden und mit dem #hsvletsgo auf facebook, instagram, twitter etc zu veröffentlichen

Wofür soll gespendet werden?

Das Spendengeld soll an die Kinderstiftung Troisdorf e.V. gespendet werden
https://kinderstiftung-troisdorf.de

Spendengeld: 

Die teilnehmenden Spieler*innen sind dafür verantwortlich, dass das erlaufene Spendengeld bis zum 05.06.2021 an die Kinderstifung überwiesen wird.

Kontodaten:
Zahlungsempfänger: KinderStiftung Troisdorf c/o CaritasStiftung
IBAN: DE62 3706 0193 0021 0210 40 (BIC GENODED1PAX)
Konto-Nr.: 210 210 40
BLZ: 370 601 93 (Pax-Bank eG)

Überweisung des Spendenbetrags bis zum 05.06.2021 mit dem Betreff: #hsvletsgo

Ab einem gespendeten Betrag von 10€ kann die Kinderstiftung eine Spendenquittung ausstellen.

Neue Outfits für den Nachwuchs

Ein weiteres Mal kann sich der gesamte HSV-Nachwuchs inkl. Trainer*innen und Betreuer*innen über eine großzügige Spende des Troisdorfer Traditionsunternehmens Reifenhäuser freuen – und das tun die Kids auch!

Alle unsere Jugendlichen warten schon sehnsüchtig auf den Wiedereinstieg in‘s Training, das im neuen Outfit sicher noch mehr Spaß macht!

Und hier sind die ersten Eindrücke von einigen Jugendmannschaften:

 

Die offizielle Übergabe ist zur Saisoneröffnung 21/22 (Anfang September) geplant – sofern sie denn starten darf. Und dann kommen die neuen Anzüge erst so richtig zum Einsatz!

An dieser Stelle aber vorab schon ein großes DANKE an die Firma Reifenhäuser!

 

 

Aktualisierung der Coronaschutzverordnung-UPDATE

Update vom 03.05.2021:

………..alles unverändert, nunmehr sind Museen und Sporthallen bis 14. Mai geschlossen, Sportplätze bleiben mit Einschränkungen offen.

Hier ist die ab dem 23. April gültige CoronaScHVO nachzulesen: Link.

Übersicht_Regeln_fuer_Sportbetrieb_3.5.2021

Update vom 24.04.2021:

UPDATE!: Corona-Notbremse in Troisdorf!

Sporthallen und Museen weiterhin geschlossen

Museen und Sporthallen bis 14. Mai geschlossen, Sportplätze bleiben mit Einschränkungen offen.

Bis mindestens Freitag, 14. Mai 2021 bleiben die Museen und die Tourist-Information auf Burg Wissem sowie die Sporthallen in Troisdorf geschlossen.

Sporthallen dürfen nur für Prüfungsvorbereitungen oder für Prüfungen, zum Beispiel im Rahmen des Abiturs genutzt werden. Schul- und Vereinssport darf nicht in den Hallen durchgeführt werden. Eine Öffnung vor dem 14. Mai ist nur dann möglich, wenn die Inzidenz in Troisdorf an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.

Mit diesen beiden Beschlüssen verschärft die Stadt Troisdorf die in allen anderen Lebensbereichen geltende Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises. Diese Allgemeinverfügung wiederum stellt eine Anwendung der „Notbremse“-Regelung dar, welche die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vorsieht.

Offen bleiben demnach die Sportplätze an der frischen Luft. Sie sollen nur dann geschlossen werden, wenn die Inzidenz in Troisdorf an drei aufeinander folgenden Tagen bei mehr als 300 liegen sollte.

Laut der Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises gibt es für das Training auf den Sportplätzen allerdings Einschränkungen: Die zulässige Gruppengröße liegt bei höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren, zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Maximal dürfen Personen aus einem Hausstand und ein weiterer Sportler ab 15 Jahren zusammen trainieren und dabei den Mindest-Abstand von 1,5 Metern unterschreiten, den die Corona-Schutzverordnung des Landes vorsieht.

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Heute ist die ab dem 29. März gültige CoronaScHVO erschienen. Nachzulesen unter diesem Link.

Sie enthält positive Nachrichten ! Der Sportbetrieb bleibt weitgehend im bisherigen Umfang möglich und erfährt in kleinen Gruppen sogar noch eine Erweiterung.

Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO gelten unverändert folgende Ausnahmen. Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben (Auszug):

II. Sport für Kinder in Gruppen
A) Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt:
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

B) Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt:
Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

III. Allgemeine Hinweise
Zwischen allen o. g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Neu ist: Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein. Hierzu kann unser vorhandener Hygiene-Ranger sehr gut genutzt werden!

 

Neuer Online-Kurs Wirbelsäulengymnastik

Wegen des großen Erfolges – und da Corona-bedingt kein „normaler“ Kurs stattfinden kann – bietet der HSV nochmals die Möglichkeit unter virtueller Anleitung seinem Körper etwas Gutes zu tun.

Der neue Kurs beginnt am 24.3.2021 um 18.00 Uhr unter der bewährten Leitung von Brigitte Wallwey.

Weitere Infos findet Ihr auf https://hsv-troisdorf.de/wirbelsaeulengymnastik/

Anmeldung bei Anke Straßburger unter 0174-9206539 oder per Mail: gymnastik@hsv-troisdorf.de

Der Fahrplan zum (baldigen) Handballspielen ! ?

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen am 03.03.21 folgenden Beschluss: HIER

Das bedeutet leider für uns, dass wir weiterhin keinen Vereinssport betreiben dürfen!

Unabhängig davon erlaubt die Verordnung kontaktlosen Freizeitsport für bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren und maximal 2 Betreuern ohne Abstand in der Gruppe im öffentlichen Raum. Diese Möglichkeit könnten auf freiwilliger Basis die Trainer*innen der Mannschaften D-, E- und F-Jugend wahrnehmen. Allerdings ist dies nur möglich mit einem schriftlichen Einverständnis der Eltern! (Dies ist damit kein offizielles Training des Vereins!)

Nachfolgend der für uns wichtige Auszug aus der gültigen NRW-Coronaschutzverordnung vom 05.03.2021:

§ 9 Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport

1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,

2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie

3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzrecht) zulässig sind

1. der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen,

2. sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen,

3. das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15) sowie

4. das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Update KSB Rhein-Sieg e.V.

Sobald sich Änderungen ergeben, werden wir Euch dies umgehend mitteilen.

Udo Walsch

kommisarischer Geschäftsführer