Aktualisierung der Coronaschutzverordnung-UPDATE

Update vom 03.05.2021:

………..alles unverändert, nunmehr sind Museen und Sporthallen bis 14. Mai geschlossen, Sportplätze bleiben mit Einschränkungen offen.

Hier ist die ab dem 23. April gültige CoronaScHVO nachzulesen: Link.

Übersicht_Regeln_fuer_Sportbetrieb_3.5.2021

Update vom 24.04.2021:

UPDATE!: Corona-Notbremse in Troisdorf!

Sporthallen und Museen weiterhin geschlossen

Museen und Sporthallen bis 14. Mai geschlossen, Sportplätze bleiben mit Einschränkungen offen.

Bis mindestens Freitag, 14. Mai 2021 bleiben die Museen und die Tourist-Information auf Burg Wissem sowie die Sporthallen in Troisdorf geschlossen.

Sporthallen dürfen nur für Prüfungsvorbereitungen oder für Prüfungen, zum Beispiel im Rahmen des Abiturs genutzt werden. Schul- und Vereinssport darf nicht in den Hallen durchgeführt werden. Eine Öffnung vor dem 14. Mai ist nur dann möglich, wenn die Inzidenz in Troisdorf an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.

Mit diesen beiden Beschlüssen verschärft die Stadt Troisdorf die in allen anderen Lebensbereichen geltende Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises. Diese Allgemeinverfügung wiederum stellt eine Anwendung der „Notbremse“-Regelung dar, welche die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vorsieht.

Offen bleiben demnach die Sportplätze an der frischen Luft. Sie sollen nur dann geschlossen werden, wenn die Inzidenz in Troisdorf an drei aufeinander folgenden Tagen bei mehr als 300 liegen sollte.

Laut der Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises gibt es für das Training auf den Sportplätzen allerdings Einschränkungen: Die zulässige Gruppengröße liegt bei höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren, zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Maximal dürfen Personen aus einem Hausstand und ein weiterer Sportler ab 15 Jahren zusammen trainieren und dabei den Mindest-Abstand von 1,5 Metern unterschreiten, den die Corona-Schutzverordnung des Landes vorsieht.

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Heute ist die ab dem 29. März gültige CoronaScHVO erschienen. Nachzulesen unter diesem Link.

Sie enthält positive Nachrichten ! Der Sportbetrieb bleibt weitgehend im bisherigen Umfang möglich und erfährt in kleinen Gruppen sogar noch eine Erweiterung.

Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO gelten unverändert folgende Ausnahmen. Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben (Auszug):

II. Sport für Kinder in Gruppen
A) Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt:
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

B) Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt:
Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

III. Allgemeine Hinweise
Zwischen allen o. g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Neu ist: Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein. Hierzu kann unser vorhandener Hygiene-Ranger sehr gut genutzt werden!